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Satzung
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Satzung der »Internationalen Peter
Weiss-Gesellschaft« (1) Die Gesellschaft führt den Namen
»Internationale Peter Weiss-Gesellschaft e.V.«
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die
Auseinandersetzung mit Peter Weiss als Maler, Filmemacher,
Stückeschreiber und Prosaisten zu fördern.
Sie soll der Zusammenarbeit aller an seinem Werk Interessierten
dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
»Steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus
der Gesellschaft. § 5 Mitgliedsbeiträge Die Gesellschaft erhebt Jahresbeiträge,
über deren Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder
zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten wird die
Gesellschaft zu Spenden aufrufen. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt
die Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung sechs
Wochen vorher schriftlich ein. § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der
Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Zehntel [der
Mitglieder] dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt. § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversamlung (1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu
Beginn der Versammlung eine Versammlungsleiterin/einen
Versammlungsleiter und eine Protokollantin/einen Protokollanten.
§ 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister
und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. § 12 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht anderen
Organen der Gesellschaft übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: § 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Als erstes Vorstandsmitglied wird
der/die Vorsitzende in geheimer Wahl gewählt, dann
wird der Stellvertreter/die Stellvertreterin gewählt,
im dritten Wahlgang wird die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder können
in einem Wahlgang (Blockwahlverfahren) gewählt
werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die von dem/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung
von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
werden. § 15 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Auflösung der Gesellschaft
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. |