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Satzung der »Internationalen Peter
Weiss-Gesellschaft«
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen
»Internationale Peter Weiss-Gesellschaft e.V.«
(2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das
Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die
Auseinandersetzung mit Peter Weiss als Maler, Filmemacher,
Stückeschreiber und Prosaisten zu fördern.
Sie soll der Zusammenarbeit aller an seinem Werk Interessierten
dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
»Steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung von Kunst und Kultur (durch die
Organisation von Kulturveranstaltungen, Anregungen von
künstlerischen Interpretationen, Förderung
von Künstlern) sowie
b) Die Volks- und Berufsbildung (durch die Herausgabe
von Publikationen, Unterstützung von Forschungsvorhaben,
Bildungsveranstaltungen, Tagungen, Anregung von Lesegruppen
und Diskussionen, Förderung von Wissenschaftlern).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch sonst keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder benennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden soll.
(4) Der Vorstand bestätigt den Aufnahmeantrag,
in Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus
der Gesellschaft.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum
Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten
ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist.
(4) Wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft
verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Gesellschaft erhebt Jahresbeiträge,
über deren Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder
zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten wird die
Gesellschaft zu Spenden aufrufen.
§ 6 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung der Gesellschaft;
e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung;
g) Entscheidungen über die ihr vorgelegten Anträge.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt
die Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung sechs
Wochen vorher schriftlich ein.
(2) Jedes Mitglied kann Änderungen oder Ergänzungen
der Tagesordnung beantragen. Über Anträge
der Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der
Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Zehntel [der
Mitglieder] dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversamlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu
Beginn der Versammlung eine Versammlungsleiterin/einen
Versammlungsleiter und eine Protokollantin/einen Protokollanten.
(2) Bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin
die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft
eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin
zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen
Schriftführer / Schriftführerin und dem/der
Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister
und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand der Gesellschaft i. S. § 26 BGB
besteht aus dem/der Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht anderen
Organen der Gesellschaft übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellen des Haushaltsplanes, der Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über sämtliche Rechtsgeschäfte.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Als erstes Vorstandsmitglied wird
der/die Vorsitzende in geheimer Wahl gewählt, dann
wird der Stellvertreter/die Stellvertreterin gewählt,
im dritten Wahlgang wird die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder können
in einem Wahlgang (Blockwahlverfahren) gewählt
werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus,
so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die von dem/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung
von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
§ 15 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
Zweckes geht das vorhandene Vermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung einer Förderung
von Kunst und Kultur oder der Volks- und Berufsbildung.
Die Rückerstattung von Beiträgen und Vereinsvermögen
an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
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