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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt den Namen »Internationale Peter Weiss-Gesellschaft e.V.«
(2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Auseinandersetzung mit Peter Weiss als Maler, Filmemacher, Stückeschreiber und Prosaisten zu fördern. Sie soll der Zusammenarbeit aller an seinem Werk Interessierten dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts »Steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung von Kunst und Kultur (durch die Organisation von Kulturveranstaltungen, Anregungen von künstlerischen Interpretationen, Förderung von Künstlern) sowie
b) Die Volks- und Berufsbildung (durch die Herausgabe von Publikationen, Unterstützung von Forschungsvorhaben, Bildungsveranstaltungen, Tagungen, Anregung von Lesegruppen und Diskussionen, Förderung von Wissenschaftlern).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(4) Der Vorstand bestätigt den Aufnahmeantrag, in Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der Gesellschaft.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Gesellschaft erhebt Jahresbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten wird die Gesellschaft zu Spenden aufrufen.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft;
e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung;
g) Entscheidungen über die ihr vorgelegten Anträge.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung sechs Wochen vorher schriftlich ein.
(2) Jedes Mitglied kann Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Über Anträge der Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Zehntel [der Mitglieder] dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversamlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter und eine Protokollantin/einen Protokollanten.
(2) Bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer / Schriftführerin und dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand der Gesellschaft i. S. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht anderen Organen der Gesellschaft übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellen des Haushaltsplanes, der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über sämtliche Rechtsgeschäfte.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Als erstes Vorstandsmitglied wird der/die Vorsitzende in geheimer Wahl gewählt, dann wird der Stellvertreter/die Stellvertreterin gewählt, im dritten Wahlgang wird die Schatzmeisterin/der Schatzmeister gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang (Blockwahlverfahren) gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes geht das vorhandene Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung einer Förderung von Kunst und Kultur oder der Volks- und Berufsbildung. Die Rückerstattung von Beiträgen und Vereinsvermögen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.